Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Regierungsrat

Abteilung:
-

Rechtsgebiet:
Planungs- und Baurecht

Entscheiddatum:
15.06.1993

Fallnummer:
RRE Nr. 1623

LGVE:
1993 III Nr. 20


Leitsatz:
Grenzabstände von Grünhecken und Pergolas. §§ 120 ff., 126 Abs. 1 und 3 PBG; § 90 EGZGB. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über Grenzabstände von Grünhecken ist ausschliesslich der Zivilrichter zuständig. - Eine Pergola, d. h. eine Konstruktion von Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, ist keine Baute, sondern eine bauliche Anlage. Kommt ihr im Einzelfall nicht die Qualität einer Einfriedung zu, untersteht sie keiner kantonalen Grenzabstandsvorschrift.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner verletze die Gesetzesvorschriften über die Abstände von Pflanzungen, stellte der Regierungsstatthalter fest, es handle sich dabei um zivilrechtliche Vorschriften, zu deren Beurteilung der Gemeinderat nicht zuständig sei.

Nach § 126 Abs. 5 PBG gelten für Grünhecken die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB). Dieses Gesetz regelt privates Recht, dessen Anwendung dem Zivilrichter vorbehalten ist. Daran ändert - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch der im öffentlichen Recht (§ 126 Abs. 5 PBG) enthaltene Hinweis auf die Vorschriften des EGZGB nichts. Dieser wurde beim Erlass des alten Baugesetzes vom l5. September 1970 (BauG) ins öffentliche Recht aufgenommen (§ 80 Abs. 3 BauG). Zugleich wurde die bis anhin im EGZGB enthaltene Regelung der Grenzabstände für Stützmauern und Einfriedungen aufgehoben. Stattdessen fügte der Gesetzgeber eine neue Grenzabstandsbestimmung für Stützmauern und Einfriedungen ins BauG und somit ins öffentliche Recht ein (vgl. §§ 148 Abs. 1 lit. b und 80 Abs. 1 und 2 BauG). Hätte der Gesetzgeber auch die Grenzabstände von Grünhecken öffentlich-rechtlich regeln wollen, hätte er wohl ebenfalls eine entsprechende Norm ins BauG aufgenommen. Die Tatsache, dass er sich in dieser Hinsicht mit einem einfachen Hinweis auf die Vorschriften des EGZGB begnügte, lässt daher darauf schliessen, dass er lediglich auf die Existenz der entsprechenden Bestimmungen aufmerksam machen wollte. Insbesondere beabsichtigte er nicht, den Vorschriften des EGZGB über die Grenzabstände für Grünhecken öffentlich-rechtliche Wirkung zu verleihen.

Allerdings kann man sich in diesem Zusammenhang fragen, ob es sich bei § 90 EGZGB nicht um eine sogenannte Doppelnorm handelt. Darunter ist eine Regel, die sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Charakter hat, zu verstehen (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 658). § 90 EGZGB enthält indes keine Beschränkungen zugunsten der Allgemeinheit, sondern lediglich solche zugunsten der Nachbarn. Dies geht insbesondere aus § 90 Ziff. 3 und 4 EGZGB hervor, wo die Interessen des Nachbarn ausdrücklich erwähnt und geschützt werden. Zudem behält § 90 EGZGB abweichende Vorschriften des öffentlichen Rechts vor, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass es sich bei dieser Bestimmung ausschliesslich um privates und nicht um öffentliches Recht handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei § 90 EGZGB nicht um eine Doppelnorm, sondern um eine reine Privatrechtsbestimmung handelt.

Daraus folgt, dass ausschliesslich der Zivi1richter für die Beurteilung umstrittener Grenzabstände von Pflanzungen zuständig ist, weshalb weder dem Gemeinderat noch dem Regierungsstatthalter ein unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung zur Last fallen kann. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

2. Als Baute wird nach ständiger Verwaltungspraxis ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage qua1ifiziert, welche Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist (Zimmerlin, BauG des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 10; Schürmann, Bau- und Planungsrecht, Bern 1984, S. 56). Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht (Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 94). Auch Anbauten fallen unter den Begriff der Baute (vgl. LGVE 1988 III Nr. 18). Als Anlagen werden demgegenüber künstliche Veränderungen des natürlich gewachsenen Terrains, wie Parkplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Autofriedhöfe, Campingplätze, Vitaparcours und Tennisplätze usw., bezeichnet (Schürmann, a. a. O., S. 56). Ferner fallen darunter Aussichtstürme, Denkmäler, Rampen, permanente Lager- und Abstellplätze, freistehende Kamine, Werkplätze, offene Schwimmbäder, Stützmauern und Einfriedungen (Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 1992 i. S. B. c. W.).

Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, der Begriff "Pergola" sei im Planungs- und Baugesetz nicht enthalten. Wesentliches Merkmal einer Baute sei der Schutz vor Witterungseinflüssen. Eine Pergola könne diese Anforderungen kaum erfüllen. Sie diene lediglich dazu, Pflanzen Halt zu geben. Die vorliegende Pergola verfüge weder über ein Dach noch über Seitenwände. Zudem sei der Abstand der Balkenlagen so gross, dass auch ein dickes Rankennetz keinen Schutz vor Kälte und Nässe bieten könne. Im übrigen könnte der Sitzplatz ohne weiteres auch ohne Pergola angelegt und allenfalls mit einer Sonnenstore gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt werden. Die Pergola sei daher nicht als Baute im Sinne des Baugesetzes zu beurteilen.

Im Lichte der eingangs zitierten Literatur und Rechtsprechung ist dieser Ansicht zuzustimmen. Gemäss den eingereichten Bauplänen ist die Erstellung einer eigentlichen Pergola, d. h. einer Konstruktion aus Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, geplant. Die Pergola ist deshalb nicht als Baute und somit auch nicht als Anbaute zum bestehenden Schopf Nr. 139a zu qualifizieren (vg1. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 184). Es handelt sich dabei vie1mehr um eine selbständige bau1iche An1age.

3. Gemäss dem eingereichten Grundrissplan 1:50 vom 10. Mai 1990 beträgt der Grenzabstand der geplanten Pergola zum nordseits gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers 4.80 m. Zu den westseits gelegenen Grundstücken Nrn. 453 und 448 beträgt der Abstand 1.20 m. Somit stellt sich insbesondere die Frage, ob die Pergola gemäss PBG einen Grenzabstand einzuhalten hat. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Abstandsvorschriften um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen handelt, die u. a. einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu §§ 163-165; BGE 90 I 210). Bei der Auslegung von Abstandsvorschriften ist daher entsprechende Zurückhaltung zu üben.

Die Grenzabstandsvorschriften des kantonalen Rechts sind in den §§ 120 ff. PBG enthalten. In den §§ 121-125 PBG sind die Grenzabstände für "Gebäude", "Bauten" und "Unterniveaubauten" geregelt. "Anlagen" werden in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Der Begriff "Anlage" ist im System der Grenzabstandsvorschriften einzig in § 127 PBG enthalten, wobei zu beachten ist, dass in jener Gesetzesbestimmung nicht der Abstand von Parzellengrenzen, sondern derjenige von Bauzonenrändern normiert ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bauliche Anlagen grundsätzlich keiner Grenzabstandsvorschrift unterwerfen wollte. Etwas anderes geht auch aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor (vgl. die Botschaft zum PBG vom 12. August 1986, S. 49ff., sowie die Botschaft zum Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 in: Verhandlungen des Grossen Rates 1969, S. 381 ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden lediglich die in § 126 Abs. 1-3 PBG erwähnten Stützmauern, freistehenden Mauern und Einfriedungen sowie Böschungen und Aufschüttungen. Nun lässt aber gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber nur diese baulichen Anlagen ausdrücklich einer Grenzabstandsvorschrift unterstellt, ebenfalls den (Umkehr)Schluss zu, für die im Gesetz nicht genannten Anlagen bestehe keine Grenzabstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen insbesondere auch das bereits erwähnte Verwaltungsgerichtsurteil i. S. B. c. W. vom 29. September 1992).

Da es sich bei der umstrittenen Pergola wie bereits erwähnt nicht um eine Baute und auch nicht um eine Mauer, Böschung oder Aufschüttung handelt, stellt sich somit nur noch die Frage, ob die Pergola die für Einfriedungen geltende Grenzabstandsvorschrift einzuhalten habe.

4. Unter den Begriff der Einfriedungen fallen alle Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren, nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck kann mannigfach sein: Verhindern des Zutrittes, des Einblickes, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, Verhindern des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gelten insbesondere Mauern, Zäune aus Holz, Eisen oder Draht, lebende Hecken und Gräben (Zimmerlin, a. a. O., N 7 zu 72).

Die vorliegende Pergola verfügt wie gesagt über keine Seitenwände. Sie ist lediglich auf vier Pfosten und die Westfassade des Schopfes Nr. 139 a abgestützt. Es handelt sich also nicht um eine Vorrichtung, die das Grundstück des Beschwerdegegners gegen aussen abschliesst oder absperrt. Die Pergola dient auch keinem der genannten Einfriedungszwecke und verhindert insbesondere nicht den Einblick der Nachbarn. Einzig vor Sonneneinstrahlung bietet sie einen gewissen Schutz. Diese Schutzfunktion qualifiziert die Pergola indes nicht als Einfriedung im obgenannten Sinne. Die umstrittene Pergola fällt demnach auch nicht unter die Grenzabstandsvorschriften für Einfriedungen. Was im übrigen die Abstandsvorschriften für die Pflanzen betrifft, denen die Pergola Halt geben soll, so ist zu deren Durchsetzung - wie bereits erwähnt - der Zivilrichter zuständig.

5. Schliesslich enthält auch das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wikon keine Vorschriften über den Grenzabstand von Pergolas. Bei vorliegendem Projekt handelt es sich somit um eine bauliche Anlage, die mangels gesetzlicher Grundlage keiner Grenzabstandsvorschrift untersteht. Die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung von § 133 PBG für das Näherbaurecht zu den benachbarten Grundstücken Nrn. . . . wäre demnach nicht erforderlich gewesen, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ebenfalls unbehelflich sind.

Im übrigen bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Argumente gegen die umstrittene Pergola vor. Auch sonst sind keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, die dem Bauprojekt entgegenstehen könnten. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RRE-1623
Datum : 15. Juni 1993
Publiziert : 15. Juni 1993
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-1993-III-20
Sachgebiet : Regierungsrat, Planungs- und Baurecht
Gegenstand : Grenzabstände von Grünhecken und Pergolas. §§ 120 ff., 126 Abs. 1 und 3 PBG; § 90 EGZGB. Zur Beurteilung von Streitigkeiten...


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